Satzung

Satzung

Satzung des Brühler Knappschaftsärzte-Verein e.V. Köln

§1 Vereinszweck
(1) Der im Jahre 1934 aufgelöste und am 13.12.1967 neugegründete Brühler Knappschaftsärzte-Verein ist die Vereinigung der mit der Bundesknappschaft im Bereich der ehemaligen Brühler Knappschaft im Vertragsverhältnis stehenden Ärzte zu dem Zweck

a) den Zusammenhalt und die Berufsethik unter seinen Mitgliedern zu pflegen sowie einen Austausch der Erfahrungen aus der Praxis und die Zusammenarbeit der Mitglieder durch geeignete Kooperation zu ermöglichen.
b) die Erkenntnisse auf dem Gebiet der Berufskrankheiten der Bergleute zu fördern.
c) vertragliche, wirtschaftliche und soziale Belange seiner Mitglieder wahrzunehmen.
d) gemeinsam mit der Bundesknappschaft und den sonstigen zuständigen Instrumenten, insbesondere auch den berufenen Vertretern der Bergbauangehörigen an deren gesundheitlicher Förderung mitzuwirken.

§2 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Brühler Knappschaftsärzte-Verein e.V.“ und hat seinen Sitz in Köln.

(2) Der Verein ist im Vereinsregister der Ag Köln unter Nr. 5759 eingetragen. Der Verein schließt sich der Dachorganisation aller Knappschaftsärztevereine an.

§3 Mitgliedschaft
(1)Mitglied der Vereins soll jeder mit der Bundesknappschaft im Bereich der ehemaligen Brühler Knappschaft über Behandlung von Knappschaftsmitgliedern im Vertragsverhältnis stehende Arzt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jedes neue Mitglied hat ein Exemplar dieser Satzung zu erhalten.

(2) Um den Verein besonders verdiente Ärzte können bei der Vereinsversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden. 


 §4 Vereinsbeitrag
(1) Der Vereinsbeitrag wurde durch die Vereinsversammlung festgelegt. Für die aktiven Mitglieder richtet er sich nach einem von Hundertsatz des von der Bundesknappschaft berechneten Bruttohonorars jedes Mitglieds. Er wird von der Bundesknappschaft einbehalten und dem Verein direkt Überwiesen.



(2) Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragszahlung befreit. Dies gilt auch für die im Ruhestand befindlichen Mitglieder, sofern sie die Knappschaftspraxis nicht fortführen.



§5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied scheidet aus dem Verein aus


a) durch Tod


b) durch schriftliche Austrittserklärung. Der Austritt kann nur zum Schluss eines laufenden Kalenderjahres erfolgen. Die Erklärung muss mindestens ein halbes Jahr vor dem Schluss des Kalenderjahres bei dem vorstand eingegangen sein. 


c) wenn der zwischen einem Mitglied des Vereins und der Bundesknappschaft bestehende Vertrag aufgehoben wird oder anderweilig erlischt. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag des Mitglieds die Vereinsversammlung.


d) wenn das Mitglied ausgeschlossen wird.

Bei Ausscheiden eines Mitgliedes stehen ihm keine Ansprüche an das Vereinsvermögen zu. Eins Teilhabe an sozialen Einrichtungen des Vereins bei Ausscheiden durch den Tod bleibt unberührt. 


(2) Die Mitgliederversammlung kann wegen eines Verstoß gegen die Satzung insbesondere gegen die Grundgedanken des § 1 dieser Satzung oder bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Berufsethik durch ein Mitglied, folgende Maßnahmen treffen.



Sie kann das Mitglied


1. belehren.


2. verwarnen.


3. mit einer Geldbuße zwischen 500.00 Euro und 5000.00 Euro belegen.


4. durch Mehrheitsbeschluss von ¾ der anwesenden Mitglieder aus dem Verein ausschließen.

Dem Mitglied ist vorher ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Maßnahmen sind dem Betroffenen durch ein geschriebenen Brief, unterschrieben von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes, mitzuteilen.



§6 Vereinsorgane
Der Verein hat als Organ die Vereinsversammlung (Mitgliederversammlung) und den Vorstand.

§7 Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören der Vorsitzenden, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer an.


(2) Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit mittels Stimmzettel der Reihe nach auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Schriftführer und Kassierer können personengleich sein.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der Vereinsversammlung mittels Stimmzettel. Die Vereinsversammlung kann mittels ¾ Mehrheit eine offene Abstimmung beschließen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Ergibt sich im ersten Wahlgang für einen Kandidaten nicht die notwendige absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt haben. Bei der Stichwahl der zur Wahl die einfache Mehrheit ausreichend.

Ist der Vorstand ein Praktiker (praktischer Arzt oder Facharzt für Allgemeine  oder Innere Medizin), muss der stellvertretende Vorsitzende ein Facharzt sein, der nicht zur Gruppe der Praktiker gehört. Entsprechendes gilt, wenn der Vorsitzende ein Facharzt ist.

(3) Bei der Wahl des Vorsitzenden leitet das älteste anwesende Mitglied die Versammlung. Es übergibt den Vorsitz an den anwesenden gewählten Vorsitzenden nach dessen Wahl, bei dessen Abwesenheit an seinen Stellvertreter.

§8 Ruhestand
(1) Geht ein Mitglied in den Ruhestand, so hat dies auf die Mitgliedschaft keinen Einfluss. 
(2) Im Ruhestand befindliche Knappschaftsärzte haben alle Rechte eines Mitgliedes, soweit sie hiervon nicht satzungsgemäß ausgeschlossen sind. 



§9 Befugnisse des Vorstandes
(1) Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins gemäß den Beschlüssen der Vereinsversammlung auszuführen. Ihm obliegen die Vorbereitung und Durchführung der Vereinsversammlung, die Festsetzung der Tagesordnungen und die Ausführung der Beschlüsse.


(2) Der Vorstand ist ermächtigt, die in der Satzung enthaltenen Regelungen für jedes Mitglied verbindlich durchzuführen. Er hat das Recht, rechtsverbindlich für jedes Mitglied die Einzelvertragsbeziehungen zwischen Bundesknappschaft und Mitglied durch Änderung der bestehenden Verträge zu gestalten. Diese Gestaltung kann nur einheitlicher Natur sein und nicht für einzelne Einzelverträge vorgenommen werden. Insofern steht das Recht der Einzelgestaltung jedem Mitglied zu. Insbesondere hat der Vorstand das Recht, rechtsverbindlich für jedes Mitglied mit der Bundesknappschaft Honorarverträge abzuschließen. Diese sind alsdann wirksam für jedes Mitglied. Vereinbarungen zwischen dem Vorstand und der Bundesknappschaft in Ansehung der Einzel- und Honorarverträge werden unmittelbar Vertragsinhalt jedes einzelnen Vertrages zwischen der Bundesknappschaft und dem Mitglied. 


(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende. Sie sind zur Einzelvertretung berechtigt und vertreten den Verein gerichtlich wie aussergerichtlich. 


(4) Der Vorstand ist an Weisungen der Vereinsversammlung gebunden.



§10 Beendigung der Organtätigkeit
(1) Die Amtszeit der Vertragsorgane endet, wenn eine Neuwahl stattgefunden hat und die neugewählten Vereinsorgane ihre Wahl angenommen haben und soweit erforderlich – die Eintragung in das Vereinsregister erfolgt.

(2) Treten ein oder mehrere Vereinsorgane vor Beendigung der Amtszeit freiwillig zurück oder endet das Amt eines Vereinsorganes durch Tod oder Krankheit, so hat der Vorsitzende oder sein Stellvertretender innerhalb einer Frist von einem Monat eine Vereinsversammlung einzuberufen, die eine Neuwahl den Rest der Amtsperiode bestimmt.

§11 Ausschüsse
(1) Zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete oder Fragen können Ausschüsse geordert werden. 


(2) die Ausschussmitglieder und Ihre Stellvertreter werden vom Vorstand gewählt.

§12 Unkostenerstattung
Den Mitgliedern des Vorstands und der Ausschüsse nach § 11 werden die Kosten zur Teilnahme an Sitzungen vom Verein ersetzt. Es werden  ebenfalls die Kosten für Reisen und sonstige Aufwendungen erstattet,die im Auftrag des Vereins vorgenommen werden. Die Höhe der Vergütung bestimmt der Vorstand.

§13 Vereinsversammlung
(1) Die Mitglieder sind alljährlich zu einer Vereinsversammlung einzuberufen. 


(2) Einen Vereinsversammlung ist auch dann einzuberufen, wen mindestens 1/5 der Mitglieder diese unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorsitzenden schriftlich verlangen.


(3) Zu jeder ordentlichen Vereinsversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher, zu jeder ausserordentlichen mindestens acht Tage vorher zu laden, es sei denn, die Dringlichkeit einer Angelegenheit würde eine kürzere Frist, die jedoch zwei Tage betragen muss,  rechtfertigen.

§14 Beschlussfähigkeit
Jede vorschriftsmäßig einberufene Vereinsversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.

§15 Versammlungsleitung und Protokoll
(1) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit, soweit es die Satzung nicht anders bestimmt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


(2) Die Beschlüsse sich in einer Niederschrift festzulegen, die von Vorsitzenden und von Schriftführer zu unterschreiben sind.

§16 Jahreshauptversammlung
(1) In der Jahreshauptversammlung sind ein Geschäftsbericht und ein Kassenbericht über das verflossene Geschäftsjahr zu erstatten.


(2) Die Abrechnung der Vereinskasse ist vorher von mindestens zwei Mitgliedern zu Prüfen. Diese werden von der Vereinsversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist unzulässig.


(3) Auf den Bericht der Kassenprüfer erteilt die Jahreshauptversammlung den Vorstandsmitgliedern Entlastung.



§17 Zuständigkeit der Vereinsversammlung

Zur ausschließlichen Zulässigkeit der Vereinsversammlung gehören die Wahl der Vorstandsmitglieder und die Änderung der Satzung. Zur Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der erscheinenden Mitglieder.  

§18 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von der Vereinsversammlung beschlossen werden. Hierbei ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.


(2) Bei der Beschlussfassung der die Vereinsauflösung entscheidet die Vereinsversammlung mit einfacher Mehrheit darüber, an wen das Vereinsvermögen fallen soll.

(3) Sofern vom Registerecht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.  

§19 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt in der vorliegenden Fassung in Kraft mit ihrer Eintragung in  das Vereinsregister und löst die Satzung vom 13.12.1967 ab.


(2) Beschlossen in der Vereinsversammlung am.